Partizipation: Teilhabe & Inklusion
Immer wieder werde und wurde ich mit Fragen nach Begrifflichkeiten und Phänomenen beim Thema Partizipation von Menschen mit Behinderungen konfrontiert.
Oftmals nehme ich wahr, dass durch unklar abgegrenzte Begriffe Erwartungen auf Begriffe projiziert werden, die sich dann auf Ebene des Phänomens nicht bewahrheiten, ja nicht bewahrheiten können.

Unklarheiten bei Begriffen und Phänomenen erschweren die Kommunikation. Insbesondre, wenn Begriffe sowohl im gesellschaftlichen als auch im fachlichen sowie im rechtlichen und im politisch-aktivistischen Diskurs mitunter getrennt voneinander verhandelt und definiert werden. Aber auch wenn komplexe Phänomene je nach Position völlig anders erscheinen und andere Auswirkungen auf die jeweilige Position haben.
Darum schlage ich nun folgende Unterscheidung vor: Teilhabe & Inklusion.
In Literatur, Diskurs und Gespräch werden beide Begriffe synonym gebraucht. Für ein besseres Verständnis und für eine präzisere Kommunikation schlage ich die Trennung der beiden Begriffe vor. Außerdem rege ich an, Phänomene der Teilhabe nach zwei Kategorien zu unterscheiden: dem System der Reha und der UN-Behindertenrechtskonvention UN-BRK.
Unter Inklusion verstehe ich, wenn Personen im System der Reha (also so z.B. nach einem Unfall, durch eine progrediente chronische Erkrankung, eine angeborene oder erworbene Schädigung, eine diagnostizierte Abweichung von einem konstruierten medizinischen Normal usw.) in diesem System durch Maßnahmen der medizinischen Reha befähigt werden, weiterhin an ihrem bisherigen Wohnort wohnen, weiterhin ihren gewohnten Anteil an gesellschaftlichen Aufgaben übernehmen, ihre bisherige Position auf dem ersten Arbeitsmarkt wiedereinnehmen, sowie eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt einnehmen zu können.
Inklusion auf dem ersten Arbeitsmarkt wird z.B. unterstützt durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 9 SGB VI und SGB IX. Also in Form von Qualifizierungen und Weiterbildungen, durch Technische und durch Finanzielle Hilfen.

Inklusion auf dem ersten Arbeitsmarkt findet aber auch nach einer erfolgreichen Erhöhung oder Wiedererlangung der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit nach §219 SGB IX in einer WfbM statt, z.B. durch den Übergang aus der WfbM nach dem Absolvieren von Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich in einen Inklusionsbetrieb.
Inklusion am Wohnort und Inklusion in die Gesellschaft werden z.B. unterstützt durch Leistungen zur sozialen Teilhabe nach §§ 76 ff. SGB IX.
Unter Teilhabe verstehe ich, wenn auf Grund von Zuschreibungen zu geistigen, körperlichen und/oder psychischen Merkmale marginalisierte Personen und Personengruppen in den vollumfänglichen Genuss von allgemeinen Menschenrechten kommen. Also vollumfänglich und ohne Eingeschränkt zu werden am politischen, kulturellen, gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilhaben können.
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Das Buch, das diesen Beitrag inspiriert hat, habe ich als Rezensionsexemplar vom Verlag erhalten. Das bedeutet, ich habe das Buch kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen, um darüber zu schreiben.
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